Nachlese zum 3. Münchner IT Fachanwaltstag

Unmittelbar im Anschluss an den 12. Bayerischen IT-Rechtstag fand auch in 2013 am 18.10.2013 der unabhängig organisierte Münchner Fachanwaltstag IT-Recht in Kooperation mit der DAVIT statt. Nach dem Motto „Von Fachanwälten für Fachanwälten“ war ausdrücklich auch die intensive Diskussion zu den einzelnen Themen gewünscht und das Angebot wurde auch reichlich wahrgenommen. Folgende Themen wurden vorgetragen:

Yvonne A.E. Schulten: Beweissicherung bei Schutzrechtsverletzungen, Strategisches Vorgehen bei Beweisvereitelungsgefahr, Kombination aus Einstweiliger Verfügung und Beweissicherungsverfahren

Patrick van den Hoevel:Datenschutz bei Collaborative Work am Beispiel von GoToMeeting, Datenschutzrechtliche Fragen eines amerikanischen SaaS-Anbieters aus Kunden-, Anbieter- und Nutzersicht

Frieder Backu: Internationaler Vertrieb von IT-Leistungen und Software, Überblick zu Schnittstellen zwischen IT-Recht und internationalem Steuerrecht

Sven Schlotzhauer: Update Arbeitnehmerdatenschutzrecht: Zugriff auf betriebliche E-Mail Accounts bei gestatteter Privatnutzung, Datenerhebung bei vermuteten Straftaten, Pflichtverstößen oder bloßer Abwesenheit des Arbeitnehmers, Beweisverwertungsverbote im Prozess

Dr. Gabi Haus, Kinderärztin: Datenschutz in Arztpraxis und Klinik, Daten- und Persönlichkeitsschutz in der ärztlichen Praxis, Anforderungen, Umsetzung und Kontrolle von Datenschutz in Arztpraxen und Kliniken; Social Media und Bewertungsportale für Ärzte und Kliniken

Michael Zoebisch: Google AdWords Best Practice in der EU, Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung des EuGH, in den Mitgliedsstaaten und der Schweiz

Thomas Kranig: Praxisreport der Datenschutzaufsichtsbehörde für den nichtöffentlichen Bereich, Aktuelle Themen aus der Sicht der Datenschutzaufsicht

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Nachlese zum 12. Bayerischen IT Rechtstag

Am 17.10.2013 fand im Künstlerhaus in München der 12. Bayerische IT-Rechtstag statt. Der Bayerische IT-Rechtstag hatte dieses Jahr das Kernthema „IT-Recht und Europa“, das durch die Vorträge aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wurde.

So zeigte zunächst die Keynote von Prof. Dr. Gerrit Hornung auf, dass eine Strukturierung und Systematisierung des Europäischen IT-Rechts unter verschiedenen Ansätzen erfolgen kann, die jedoch alle die Besonderheit berücksichtigen müssen, dass das IT Recht einen inhärenten Querschnittscharakter aufweist, nämlich ist zunächst die IT eine Querschnittstechnologie, das Deutsche IT-Recht eine deutsche Querschnittsmaterie und schließlich das Europäische IT-Recht eine europäische Querschnittsmaterie. Dies bedeutet, dass für die notwendigen, übergreifenden Regelungen erhebliche Breitenwirkung und Gefahr von „Kollateralregulierungen“ bestehen sowie kompetenzrechtliche Fragen auftauchen können. Der Vortrag zeigte, dass eine „einfache“ Systematisierung nicht möglich ist, die vorgetragenen Systematisierungsansätze jedoch für den Prozess der Europäischen Systembildung des IT-Rechts notwendig und hilfreich sind.

Der Vortrag „Die Providerhaftung und die EuGH Judikatur“ durch RA Jörn Schoof zeigte deutlich auf, dass Unterschiedliche Rechtslagen in den Mitgliedsstaaten bestehen, aber mitunter auch Unklarheit bezüglich der Rechtslage in einem Mitgliedsstaat selbst.

In der Folge stellte Rechtsanwältin Dr. Truiken J. Heydn die Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH und die Folgen umfassend dar und erläuterte Ihre Sichtweise der Folgen dieser Entscheidung. Dabei wurden im Ausblick der Schlussfolgerungen folgende Thesen aufgestellt:

  • Die UsedSoft Entscheidung des EuGH wirft zahlreiche Fragen auf. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungsgründe des BGH Licht ins Dunkel bringen.
  • Die UsedSoft Entscheidung betrifft unmittelbar nur Software, nicht sonstige digitale Inhalte (Musik, Filme). Es bleibt abzuwarten, wie und mit welchen Argumenten der EuGH über andere urheberrechtlich geschützte Werke als Software entscheidet.

Prof. Dr. Matthias Leistner stellte in seinem Vortrag: UsedSoft and beyond – Regel oder Ausnahme für andere Werkarten? in Vertretung von Prof. Dr. Thomas Dreier zunächst dar, dass die EUGH Entscheidung in sich widersprüchlich ist, insbesondere was mögliche Argumente für die Anwendung auf andere Werkarten angeht.

Der Vortrag von RA Konrad Zdanowiecki „Links, Frames & Co. – bittet der EuGH zur Kasse?“ stellte zunächst die Frage auf, ob Framing ein neues Verwertungsrecht darstellt und gab einen Überblick aus den aktuellen Verfahren. Auch für den Bereich Browsing und Streaming – zwischen Grauzone und Rechtssicherheit stellte er die wesentlichen Entscheidungen beziehungsweise Vorlagebeschlüsse dar.

Im Vortrag „Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung“ stellte Dr. Stefan Schuppert umfassend die aktuelle Situation, den Stand des Verfahrens sowie die wesentlichen Einzelpunkte des Entwurfs dar und gab damit einen guten Überblick gerade im Hinblick auf die anstehende Verabschiedung des Entwurfes im LIEBE Ausschuss des Parlaments.

RA Dr. Oliver Draf stellte in seinem Vortrag die Praxis des zukünftigen Europäischen Datenschutzrechts aus Unternehmenssicht dar und gab einen Einblick in die Besonderheiten bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach BDSG im Vergleich zum Entwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung dar.

Der Vortrag Europäische Cloud von RA Dr. Fabian Niemann zeigte zunächst die Entwicklung der Meinungen der DSB zum grenzüberschreitenden Cloud Computing auf, stellte dar, dass Cloud Computing schon systemimmanent darauf ausgelegt ist, grenzüberschreitend und dezentral zu sein und wies darauf hin, dass daher auch die klassischen Sichtweisen des Datenschutzes hier nicht passend sind.

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DAVIT Bayern Netzwerktreffen „Cloud Update“ am 20.11.2012

Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Südost findet am 20. November 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Das Netzwerktreffen startet mit einem Kurzvortrag „Cloud“, mit dem ich einen kurzen Bericht vom Jahreskongress „Trusted Cloud“ Anfang November in Berlin geben werde. Danach gibt es zur Diskussion wie immer Brezen und Bier :-).

Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen. Es wird um Anmeldung bis zum 16.11.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten.

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11.Bayerischer IT Rechtstag

Die Tradition des „ältesten“ IT Rechtstages lebt nicht nur fort, sondern er ist so modern und am Puls der Rechtsentwicklung wie eh und je. So findet der nunmehr 11. Bayerische IT Rechtstag dieses Jahr am Donnerstag, 18. Oktober 2012: 9:00 bis 18:00 Uhr – im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5 in München, veranstaltet vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht, statt.

Die Veranstaltung, für die bis 7 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO möglich sind, steht unter dem Titel „Social Commerce“ und umfasst folgende Vorträge:

  • Die neue EU-Datenschutzverordnung (RA Dr. Robert Selk LL.M., S-S-H Rechtsanwälte, München)
  • Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung in sozialen Netzwerken (RA Bernhard von Sonnleithner, LL.M., Noerr LLP, München)
  • Fernabsatz bei Social Media und Internetportalen (RA Philipp Schröder, LL.M., Härting Rechtsanwälte, Berlin)
  • Funktion und Funktionalitäten von sozialen Netzwerken (N.N.)
  • Geschäftsmodelle für Social Commerce-Anbieter (Prof. Dr. Peter Buxmann, Technische Universität Darmstadt, Lehrstuhl für Information Systems / Wirtschaftsinformatik)
  • Stiftung Datenschutz Leipzig (RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Kanzlei Auer, Berlin)
  • Kultur im Sozialen Netz (Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau, Lehrstuhl f. Sicherheits- und Internetrecht)
  • BYOD – aktuelle rechtliche Fragestellungen (RAin Isabell Conrad, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München)
  • Share This – geteilte oder gemeinsame Verantwortung für Datenschutzkonformität in sozialen Netzwerken? (RA Dr. Flemming Moos, Norton Rose Germany LLP, Hamburg)

Der Bayerische IT Rechtstag schließt dann wieder mit einer Podiumsdiskussion unter der bewährten Leitung von RA Prof. Dr. Peter Bräutigam, Noerr LLP, München.

Das derzeitige Programm finden Sie hier: Programm 11. Bayerischer IT Rechtstag

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2. Münchner IT Fachanwaltstag

Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten kennenzulernen. Da die in 2011 durchgeführte erste Veranstaltung von den Teilnehmern gut aufgenommen wurde, wird in 2012 der 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht am 19. Oktober 2012, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr wieder in der Panorama-Lounge München, Prinzregentenstr. 22, 80538 München stattfinden. Zielgruppe sind Fachanwälte und Absolventen eines Fachanwaltskurses oder vergleichbarer Ausbildungen.

Die Veranstaltung, für die bis 6,5 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO möglich sind, umfasst folgende Vorträge:

  • Verhältnis von Sanktionen in SLA zu Haftungsrecht (Dr. Christian Weitzel, Kanzlei BMT Büsing, Müffelmann und Theye)
  • Überwachung von SSL Verbindungen in Unternehmen – Überwachung von Unternehmenskommunikation (Christian R. Kast, Kanzlei Anwaltscontor, München)
  • Vorsatzhaftung des Auftragnehmers bei IT-Projekten – ein unterschätztes Risiko? (Daniel Fuchs, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Berlin)
  • Streitgespräch: Rechtsnatur einer Softwarelizenz und Auswirkungen auf den Verkauf von Gebrauchtsoftware (Moderation: Dr. Axel Czarnetzki LL.M., Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, München)
  • Der Fachanwalt als externer Datenschutzbeauftragter im Unternehmen (Dr. Robert Selk LL.M., Kanzlei SSH – Dr. Schmid, Dr. Selk & Hoffmann)
  • Durchsuchung und Beschlagnahme in der Rechtsanwaltskanzlei (Michael Reinhart, Kanzlei Roxin Rechtsanwälte LLP, München)
  • Grundlagen des Crowdsourcing und Crowdfunding (Andreas Witte, Kanzlei Witte, München)

Die Zahl der Teilnehmer ist auf 40 begrenzt, also schnell anmelden. Der Tag schließt dann mit einer Abschlussdiskussion und mit einem gemeinsamen, geselligen Abend im Restaurant „Seitz“.

Nähere Informationen finden Sie unter http://www.it-fachanwaltstage.de

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Grundlagen zu Open Source Software

Der Begriff „Open Source Software“ ist in den Medien immer öfter präsent; dies liegt darin begründet, dass die mittlerweile verfügbare Open Source Software und das zugrunde liegende Modell der Lizenzierung dieser Software mittlerweile „erwachsen“ geworden sind, dann Open Source Software ist von der „Bastler-Software“ zu einer ernst zu nehmenden Alternative zu Proprietären, entgeltpflichtigen Softwareprogrammen geworden. So setzt zum Beispiel die Landeshauptstadt München Open Source Software in ihrer Verwaltung ein. Doch nicht nur auf lokaler Verwaltungsebene steht Open Source Software im Focus des Interesses. Die Schweizer Bundesregierung hat beispielsweise eine interne Richtlinie zur Verwendung von Open Source Software in Bundeseinrichtungen beschlossen; auch auf EU-Ebene gibt es verschiedene Programme und Initiativen zur Verwendung und Vereinheitlichung von Open Source Software, was beispielsweise in einen Entwurf einer eigenen „European Public Licence“ geführt hat.

Auch aus Unternehmen ist die Open Source Software in vielen Fällen nicht mehr wegzudenken; so ist der erfolgreichste und am meisten verbreitete Webserver „Apache“ Open Source Software. Viele Unternehmen sind sogar dazu übergegangen, eigene Software Open Source zu stellen.

Doch zunächst einmal zu dem Begriff selbst; die Open Source Initiative (OSI, www.opensource.org), die sich zum Ziel gemacht hat, einheitliche Standards und Betriffe im Bereich Open Source Software zu schaffen, wendet den Begriff Open Source auf solche Software an, deren Lizenzverträge den folgenden drei charakteristischen Merkmalen entsprechen:

Die Software (d. h. der Programmcode) liegt in einer für den Menschen lesbaren und verständlichen Form vor.

Normalerweise handelt es sich bei dieser Form um die Quelltexte der jeweiligen Software in einer abstrakten Programmiersprache. Vor dem eigentlichen Programmablauf ist es in der Regel notwendig, diesen Text durch einen Compiler in eine binäre Form zu bringen, damit das Computerprogramm vom Rechner ausgeführt werden kann.

Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden.

Für Open-Source-Software gibt es keine inhaltlichen Nutzungsbeschränkungen. Weder bezüglich der Anzahl der Benutzer, noch bezüglich der Anzahl der Installationen. Mit der Vervielfältigung und der Verbreitung von Open-Source-Software sind auch keine Zahlungsverpflichtungen für Lizenzgebühren gegen einen Lizenzgeber verbunden oder gestattet; berechnet werden darf lediglich ein Entgelt für den Datenträger oder mit der Software verbundener Dienstleistung oder sonstigen Leistungen, nicht die Software selbst betreffen.

Die Software darf verändert und in der veränderten Form weitergegeben werden.

Durch den offen gelegten Quelltext ist Verändern für jeden möglich, ohne dass zusätzlich Rechte vom Urheber oder der Gemeinschaft der Urheber erworben werden müssen; diese werden in der Regel durch die jeweilige Open-Source-Lizenz eingeräumt. Weitergabe auch der bearbeiteten Software soll ohne Lizenzgebühren möglich sein. Open-Source-Software „lebt“ daher förmlich von der aktiven Beteiligung der Anwender an der Entwicklung. Je nach geltender Open-Source-Lizenz muss teilweise sogar eine Offenlegung des Quellcodes bei Weitergabe des Programms in binärer Form erfolgen.

Diese Charakteristika werden detaillierter in der Open Source Definition (OSD) der Open Source Initiative festgelegt.

Open Source Software wird unter verschiedenen Lizenzmodellen vertrieben, wobei das Bekannteste die „ GNU General Public Licence“ (GPL) ist. Es gibt aber noch viele weitere Open Source Software Lizenzmodelle; allein die OSI hat über 50 verschiedene anerkannt, es existieren aber nach Schätzungen über 300 verschiedene Modelle, die sich nur teilweise unterscheiden, aber alle den folgenden Grundsätzen folgen:

  • Freie Weitergabe: Die Lizenz darf niemanden darin hindern, die Software zu verkaufen oder sie mit anderer Software zusammen in einer Software-Distribution weiterzugeben. Die Lizenz darf keine Lizenzgebühr verlangen.
  • Quellcode: Die Software muss im Quellcode für alle Nutzer verfügbar sein.
  • Abgeleitete Arbeiten: Die Lizenz muss von der Basissoftware abgeleitete Arbeiten und deren Distribution unter derselben Lizenz wie die Basissoftware erlauben.
  • Integrität des Autoren-Quellcodes: Die Lizenz muss explizit das Verteilen von Software erlauben, die auf einer modifizierten Version des Originalquellcodes beruhen. Die Lizenz kann verlangen, dass solche Änderungen zu einem neuen Namen oder eine neue Versionsnummer der Software führen und solche Änderungen dokumentiert werden.
  • Keine Diskriminierungen von Personen oder Gruppen: Die Lizenz darf nicht einzelnen Personen oder Gruppen die Nutzung der Software verweigern.
  • Keine Nutzungseinschränkung: Die Lizenz darf den Verwendungszweck der Software nicht einschränken.
  • Lizenzerteilung: Die Lizenz muss für alle zutreffen, welche die Software erhalten, ohne z. B. eine Registrierung oder eine andere Lizenz erwerben zu müssen.
  • Neutral: Die Lizenz muss produktneutral gestaltet sein und darf sich z. B. nicht auf eine bestimmte Distribution beziehen. Die Lizenz darf andere Software nicht einschränken. Sie darf zum Beispiel nicht verlangen, dass sie nur mit Open Source Software verbreitet werden darf. Die Lizenz muss technologieneutral sein; sie darf z. B. nicht verlangen, dass die Distribution nur via Web/CD/DVD verteilt werden darf.

Nach diesen Grundlegenden Erwägungen stellt sich nunmehr die Frage, wie kann ich Open Source Software in meinem Unternehmen einsetzen und wann macht der Einsatz von Open Source Software Sinn und welche Risiken sind damit verbunden.

  • Die Frage nach dem „WIE“ ist sehr einfach zu beantworten; solange man nur beabsichtigt, eine Open Source Software zu verwenden, ohne sie zu bearbeiten, muss man die Open Source Software einfach von der jeweils verfügbaren Quelle herunterladen und kann dann nach Installation sofort mit der Nutzung der Software beginnen. Einzig ist hier zu beachten, dass man – lädt man die Software von freien, im Internet verfügbaren Quellen herunter – darauf achten muss, dass in der Software keine Viren enthalten sind und die Daten „integer“ sind, also keinen böswilligen Code enthalten. Dieses Risiko kann einfach dadurch vermindert werden, dass man als Download-Quelle eine vertrauenswürdige Website wählt. Auch ist zu beachten, dass fast alle Lizenzen für Open Source Software die Haftung und die Gewährleistung für die Software ausschließen und man also in der Regel bei Fehlern auf sich allein gestellt ist. Es gibt aber in der Regel im Internet Quellen, die dem Anwender bei der Fehlerbehebung helfen, oft sind das Foren, in welchen sich Anwender zu der jeweiligen Open Source Software austauschen.
  • Die Frage nach dem „WANN“ ist schon schwieriger zu beantworten, denn häufig gibt es Open Source Software und Proprietäre Software, die gleichwertige Funktionen aufweisen und gleiche Prozesse oder Abläufe abbilden können. Einer der aus juristischer Sicht wichtigsten Gesichtspunkte in dieser Abwägung ist die Frage, wie viel und welche Unterstützung bekommt das Unternehmen bei Fehlern in der Software. Bei Proprietärer Software hat man üblicher Weise die gesetzliche Gewährleistung oder jedenfalls eine Gewährleistung, die eine Fehlerbehebung mit einschließt. Bei Open Source Software ist dies nach den gängigen Lizenzmodellen meistens nicht der Fall, da der Urheber die Gewährleistung einschränkt bzw. ganz ausschließt. Deshalb haben sich im Open Source Umfeld so genannte Distributoren etabliert, die nicht nur die reine Open Source Software anbieten, sondern auch in gewissem Umfang Gewährleistung und Wartung übernehmen, so dass sich Open Source Software und Proprietäre Software angleichen.
  • Das wichtigste kaufmännische Argument ist in der Regel die Ersparnis von Lizenzkosten und das Fehlen üblicher Weise vorhandener Nutzungsbeschränkungen. So kann das normaler Weise für den Erwerb der Nutzungsrechte aufgewendete Entgelt dafür verwendet werden, durch einen Dienstleister die Software auf die eigenen Bedürfnisse optimal anpassen zu lassen und damit eine viel höhere Nutzungstiefe der Software erreichen, als das ohne solche Anpassungen möglich wäre.
  • Ein gutes Beispiel für einen solchen Nutzen ist die Software „typo3“ ein Website-Contentmanagementsystem, das frei als Open Source Software erhältlich ist. Für den Erwerb der Nutzungsrechte muss kein Entgelt aufgewendet werden und die Software ist so vielfältig, dass die Ziele des einsetzenden Unternehmens schnell und effektiv erreicht werden können, wird die Software auf den jeweiligen Zweck angepasst. So können beispielsweise Funktionen, die nicht genutzt werden aus dem Programmcode entfernt werden, was zu einer höheren Performance der Software oder jedenfalls einer Speicherplatzersparnis führen wird. Oder es können neue, spezielle Funktionen programmiert werden, in die dann auch das spezielle Unternehmens-Know-how einfließt und damit dann ein Vorsprung vor eventuellen Konkurrenten erzielt werden kann.
  • Die Frage nach den RISIKEN ist teilweise durch die entsprechenden Hinweise oben schon mit erläutert worden; auf ein Risiko – das aber zugleich auch Chance sein kann – möchte ich aber an dieser Stelle nochmals hinweisen. Werden Bearbeitungen der Open Source Software vorgenommen und der binäre Code dann weiter verbreitet, führt dies zum Beispiel nach der GPL dazu, dass auch der Quellcode offen gelegt werden muss. Sind in dem Quellcode aber Unternehmensgeheimnisse verkörpert, wird man eine Offenlegung in der Regel verhindern wollen; um dies zu erreichen muss man einfach nur von einer Weiterverbreitung absehen, dann entfällt dieser Offenlegungsanspruch. Die Chance darin ist dann zu sehen, wenn man als Unternehmen Anpassungen der Open Source Software offen legt, dass damit für eine weite Verbreitung der Software die Grundlagen gelegt werden, so dass man dadurch Feedback und Verbesserungen durch Dritte erhält, die ja dann Bearbeitungen auch wieder offen legen müssen. Das führt, ist dieser Prozess richtig aufgesetzt, oft dazu, dass die offen gelegte Software durch Dritte ohne eigene Kosten für das Unternehmen weiterentwickelt wird und das Unternehmen davon profitieren kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Open Source Software in vielen Fällen, eine gute Alternative zu Proprietärer Software darstellt, aber eine Entscheidung für Open Source Software immer aus verschiedenen Blickwinkeln im Vorfeld einer Entscheidung betrachtet und erwägt werden muss, wobei nicht zuletzt eine juristische Analyse der Situation nicht vergessen werden sollte, damit man nicht nur kaufmännisch erfolgreich die Open Source Software anwendet, sondern auch entsprechende Rechtsicherheit erhält.

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DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

Das nächste Netzwerktreffen der davit Gebietsgruppe Südost findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um Anmeldung bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten.

Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten.

Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.

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Update zum 7. OSE Symposion

Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag

„Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen – § 108a InsO-E“

Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten.

Das aktualisierte Programm finden Sie hier:

aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012

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7. OSE Symposion

Veranstaltungshinweis

7. OSE Symposium zum Thema „ Software Escrow in IT-Projekten: Projektcycle und Recycling

Veranstalter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE)

Ort, Datum: Freitag, 27. Januar 2012 im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München

Key Note: Herausforderungen bei IT-Projekten der Öffentlichen Hand, Prof. Dr. Manfred Mayer (Sonderbeauftragter für eGovernment, Messe München International)

Themenblock 1: Die Stunde „649“ – Auswirkungen und Folgen des Projektstopps

  • Technische, rechtliche und praktische Grundlagen des Escrow mit Blick auf Projektbeendigung, Dr. Michael Eggers (OSE)
  • Praktische Anforderungen an Dokumentation und Hinterlegung bei Projektstopp gemäß § 649 BGB, Dr. Oliver Stiemerling (EDV-Sachverständiger; ecambria systems GmbH, Köln)
  • Vergaberechtliche Aspekte und EVB-IT zu § 649 BGB, RAin Elke Bischof (Kanzlei SSW, München)

Themenblock 2: Bewertung vs Verwertung von Software und Quellcode (Moderation RA Kast)

  • Bewertung von Software, Dr. Siegfried Streitz (EDV – Sachverständige Streitz; Brühl)
  • Verwertung von Software, RA Björn Joachim (Kanzlei Wülfing Zeuner Rechel, Hamburg)
  • Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen bei Projektstopp, RA Dr. Jan Geert Meents (DLA Piper, München)

Themenblock 3: Datenherrschaft und Cloud

  • Aktuelle Themen aus Sicht der Datenschutzaufsicht, Frau RRin Heike Klebs vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht
  • Smart Devices und Datenschutz, RAin Isabell Conrad (Kanzlei SSW, München) und Christof Höfner (Senior Legal Counsel, Nokia Siemens Networks, München)
  • Sicherheit und Hinterlegung in der Cloud – Praxisbericht, RA Alexander Eichler (Rechtsabteilung salesforce.com, München)

Länder-Report: Escrow-Praxis in Portugal und Frankreich, RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (Kanzlei Auer, Berlin)

Zusammenfassung und Abschlusspanel: Moderation und Diskussionsleitung, RA Dr. Peter Bräutigam (Noerr LLP, München)

Agenda_7tes_OSE_Symposium

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DAVIT Netzwerktreffen am 15. November 2011

Am 15. November 2011, um 19:00 Uhr findet ein Netzwerktreffen mit Vortrag der DAVIT Gebietsgruppe Südost im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant.

Details und Anmeldung auch unter:

https://www.xing.com/events/davit-netzwerktreffen-833853

Ich freue mich über Rückmeldungen; Anmeldungen gerne über Xing oder per Mail: kast (at) anwaltscontor.de

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