26. Oktober 2013 · 14:47
Am 17.10.2013 fand im Künstlerhaus in München der 12. Bayerische IT-Rechtstag statt. Der Bayerische IT-Rechtstag hatte dieses Jahr das Kernthema „IT-Recht und Europa“, das durch die Vorträge aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet wurde.
So zeigte zunächst die Keynote von Prof. Dr. Gerrit Hornung auf, dass eine Strukturierung und Systematisierung des Europäischen IT-Rechts unter verschiedenen Ansätzen erfolgen kann, die jedoch alle die Besonderheit berücksichtigen müssen, dass das IT Recht einen inhärenten Querschnittscharakter aufweist, nämlich ist zunächst die IT eine Querschnittstechnologie, das Deutsche IT-Recht eine deutsche Querschnittsmaterie und schließlich das Europäische IT-Recht eine europäische Querschnittsmaterie. Dies bedeutet, dass für die notwendigen, übergreifenden Regelungen erhebliche Breitenwirkung und Gefahr von „Kollateralregulierungen“ bestehen sowie kompetenzrechtliche Fragen auftauchen können. Der Vortrag zeigte, dass eine „einfache“ Systematisierung nicht möglich ist, die vorgetragenen Systematisierungsansätze jedoch für den Prozess der Europäischen Systembildung des IT-Rechts notwendig und hilfreich sind.
Der Vortrag „Die Providerhaftung und die EuGH Judikatur“ durch RA Jörn Schoof zeigte deutlich auf, dass Unterschiedliche Rechtslagen in den Mitgliedsstaaten bestehen, aber mitunter auch Unklarheit bezüglich der Rechtslage in einem Mitgliedsstaat selbst.
In der Folge stellte Rechtsanwältin Dr. Truiken J. Heydn die Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH und die Folgen umfassend dar und erläuterte Ihre Sichtweise der Folgen dieser Entscheidung. Dabei wurden im Ausblick der Schlussfolgerungen folgende Thesen aufgestellt:
- Die UsedSoft Entscheidung des EuGH wirft zahlreiche Fragen auf. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidungsgründe des BGH Licht ins Dunkel bringen.
- Die UsedSoft Entscheidung betrifft unmittelbar nur Software, nicht sonstige digitale Inhalte (Musik, Filme). Es bleibt abzuwarten, wie und mit welchen Argumenten der EuGH über andere urheberrechtlich geschützte Werke als Software entscheidet.
Prof. Dr. Matthias Leistner stellte in seinem Vortrag: UsedSoft and beyond – Regel oder Ausnahme für andere Werkarten? in Vertretung von Prof. Dr. Thomas Dreier zunächst dar, dass die EUGH Entscheidung in sich widersprüchlich ist, insbesondere was mögliche Argumente für die Anwendung auf andere Werkarten angeht.
Der Vortrag von RA Konrad Zdanowiecki „Links, Frames & Co. – bittet der EuGH zur Kasse?“ stellte zunächst die Frage auf, ob Framing ein neues Verwertungsrecht darstellt und gab einen Überblick aus den aktuellen Verfahren. Auch für den Bereich Browsing und Streaming – zwischen Grauzone und Rechtssicherheit stellte er die wesentlichen Entscheidungen beziehungsweise Vorlagebeschlüsse dar.
Im Vortrag „Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung“ stellte Dr. Stefan Schuppert umfassend die aktuelle Situation, den Stand des Verfahrens sowie die wesentlichen Einzelpunkte des Entwurfs dar und gab damit einen guten Überblick gerade im Hinblick auf die anstehende Verabschiedung des Entwurfes im LIEBE Ausschuss des Parlaments.
RA Dr. Oliver Draf stellte in seinem Vortrag die Praxis des zukünftigen Europäischen Datenschutzrechts aus Unternehmenssicht dar und gab einen Einblick in die Besonderheiten bei Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach BDSG im Vergleich zum Entwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung dar.
Der Vortrag Europäische Cloud von RA Dr. Fabian Niemann zeigte zunächst die Entwicklung der Meinungen der DSB zum grenzüberschreitenden Cloud Computing auf, stellte dar, dass Cloud Computing schon systemimmanent darauf ausgelegt ist, grenzüberschreitend und dezentral zu sein und wies darauf hin, dass daher auch die klassischen Sichtweisen des Datenschutzes hier nicht passend sind.